Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0246 E 28. März 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG geht nicht so weit, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 6 zu Paragraph 13 a, AVG).