Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0008

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 trifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwN). Anerkannte Umweltorganisationen sind dabei nicht angeführt.