Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/06/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0259 E 18. April 1994 VwSlg 14037 A/1994 RS 3

Stammrechtssatz

Soweit die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung enthalten, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch - und damit eine Parteistellung - für die Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (Hinweis, Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, dritte Auflage, S 383f).