Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0002

Rechtssatz

Die Entscheidung durch befangene Organwalter hat nicht die Unzuständigkeit der Behörde zur Folge. Eine Befangenheit kann nur einen Verfahrensmangel begründen, der dann relevant ist, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben.