Verwaltungsgerichtshof
22.01.2015
Ro 2014/06/0002
Die Entscheidung durch befangene Organwalter hat nicht die Unzuständigkeit der Behörde zur Folge. Eine Befangenheit kann nur einen Verfahrensmangel begründen, der dann relevant ist, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben.