Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0097

Rechtssatz

Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es das Rechtsstaatsprinzip in der verfassungsgesetzlichen Ausprägung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenso wie Artikel 47, GRC erfordere, die Revision zuzulassen, kann nicht gefolgt werden. Weder das im B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip noch Artikel 47, GRC gebietet die Zulassung einer (ordentlichen) Revision gegen das vorliegende Erkenntnis in jedem Fall, unabhängig davon, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG klärungsbedürftig erschien; dies nämlich bereits deshalb, weil auch dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht die (ordentliche) Revision gegen sein Erkenntnis nicht zugelassen hätte, die Revisionswerberin die Möglichkeit hatte, gegen das Erkenntnis eine außerordentliche Revision zu erheben. Abgesehen davon kann aus Artikel 47, GRC nicht abgeleitet werden, dass es mehrere gerichtliche Instanzen (iS eines gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens) geben müsse.