Verwaltungsgerichtshof
24.03.2015
Ro 2014/05/0089
Die in der Revision allein aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen eines verfahrensleitenden Beschlusses und damit der Unzulässigkeit einer Revision gegen den angefochtenen Beschluss schon aus diesem Grund ausgegangen ist, stellt keine den verfahrensgegenständlichen Aussetzungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, nämlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für eine Revision. Demzufolge war die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt (Hinweis B vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0098, mwN), zurückzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J10