Verwaltungsgerichtshof
24.03.2015
Ro 2014/05/0089
GRS wie Ro 2014/07/0008 B 23. April 2014 RS 2
Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J08