Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0089

Rechtssatz

Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, eine gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die - in Abkehr von der bisher zu Paragraph 38, AVG ergangenen hg. Judikatur - nicht abgesondert bekämpfbar wäre. Gegen eine solche Beurteilung sprechen auch Rechtschutzüberlegungen, könnte sich doch ansonsten ein Antragsteller gegen eine Verfahrensaussetzung selbst dann nicht zur Wehr setzen, wenn damit ein jahrelanger Verfahrensstillstand verbunden und diese Entscheidung mit einem gröblichen Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch) belastet wäre. Da somit ein gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangener Aussetzungsbeschluss nicht dem Revisionsausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unterliegt, hätte das Verwaltungsgericht im vorliegend angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aussprechen müssen, ob dagegen die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches ist die vorliegende Revision als ordentliche Revision zu behandeln vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das E vom 23. Juni 2014, Ro 2014/12/0037).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J07