Verwaltungsgerichtshof
24.03.2015
Ro 2014/05/0089
Das VwGVG 2014 enthält - sieht man von seiner Regelung in Paragraph 34, Absatz 3, ab, die die Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens wegen eines beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängigen Revisionsverfahrens unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen zulässt - keine ausdrückliche Bestimmung über die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage durch eine andere Verwaltungsbehörde oder ein (anderes) Gericht, sodass gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 insoweit die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles) anzuwenden sind. Nach dem AVG sind gemäß Paragraph 38, leg. cit. ergangene Aussetzungsbescheide abgesondert bekämpfbar.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J06