Verwaltungsgerichtshof
24.03.2015
Ro 2014/05/0089
Maßgebend für die Anfechtungsmöglichkeit prozessleitender Beschlüsse nach der ZPO war für den Gesetzgeber, ob mit einer Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit für eine Verfahrenspartei ein nach Rechtschutzerwägungen erkennbarer Nachteil verbunden wäre vergleiche in diesem Zusammenhang Zechner in Fasching, Kommentar Paragraph 515, ZPO Rz 4; ferner etwa die zum Außerstreitgesetz ergangene Judikatur des OGH, RS 0006327).
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J05