Verwaltungsgerichtshof
24.03.2015
Ro 2014/05/0089
Ein Beschluss ist, sobald er sich nicht mehr darin erschöpft, "der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens" zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, nicht mehr rein prozessleitender Natur und bindet das Gericht vergleiche Bydlinski in Fasching, Kommentar Paragraph 425, ZPO Rz 3 mwH auf Lehre und Rechtsprechung des OGH).
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J04