Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0089

Rechtssatz

Ein Beschluss ist, sobald er sich nicht mehr darin erschöpft, "der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens" zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, nicht mehr rein prozessleitender Natur und bindet das Gericht vergleiche Bydlinski in Fasching, Kommentar Paragraph 425, ZPO Rz 3 mwH auf Lehre und Rechtsprechung des OGH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J04