Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0089

Rechtssatz

Nach der Absicht des Verfassungsgesetzgebers bei Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, soll sich das Revisionsmodell an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren (ErläutRV 1618 BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode 16 f: "Zu Artikel 133,; Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Für die Auslegung des Begriffes "verfahrensleitender Beschluss" kann somit auf die in der Zivilprozesslehre und höchstgerichtlichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. So führt etwa Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 Vor Paragraphen 425, ff ZPO Rz 10, aus, dass die in Paragraph 425, Absatz 2, ZPO genannten prozessleitenden Beschlüsse der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen, also keinen Selbstzweck haben und auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten vermögen; dazu gehören insbesondere alle im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme getroffenen richterlichen Anordnungen, wie etwa Ladungen, Aufträge zum Erlag eines Kostenvorschusses oder zur Vorlage von Urkunden oder Aufträge zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J03