Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/04/0073 E 11. November 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung des Ersatzbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) sind die Verwaltungsbehörden an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Erfolgte die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides weil es die belangte Behörde unterlassen hat, für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, dass die belangte Behörde jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (Hinweis E vom 5. März 2014, 2010/05/0163, mwN).