Verwaltungsgerichtshof
27.08.2014
Ro 2014/05/0062
Eine nur eingeschränkte Zulassung der Revision muss aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eindeutig hervorgehen. Der Revisionswerber muss nämlich in der Lage sein, den für die Nichtzulassung maßgeblichen Erwägungen entgegenzutreten, was voraussetzt, dass diese vom Verwaltungsgericht entsprechend offengelegt werden.