Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2014/05/0059

Rechtssatz

Wie sich aus dem Einleitungssatz des Paragraph 40, Ziffer eins, OÖ BauTG 2013 klar ergibt, gelten die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nur, soweit der Bebauungsplan nicht etwas anderes bestimmt.