Verwaltungsgerichtshof
02.08.2016
Ra 2014/05/0058
Eine Verhandlung vor dem VwG ist durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (Hinweis E vom 19. Mai 2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (Hinweis E vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0089).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014050058.L01