Verwaltungsgerichtshof
23.05.2017
Ro 2014/05/0053
GRS wie 2010/05/0156 E 8. April 2014 RS 1
Die OÖ BTypV 1997 gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Damit soll u.a. auch erreicht werden, dass den vom Gesetz aufgestellten Grundsätzen rasch und einfach entsprochen werden kann, ohne in jedem Einzelfall ein zeitraubendes, kostspieliges Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen. Im Anwendungsbereich der OÖ BTypV 1997 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach in der betreffenden Widmungskategorie zulässig ist, dann nicht, wenn in einer der Anlagen zu dieser Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 3, OÖ BTypV 1997 erfolgt ist und der in Frage stehende Betrieb einem dort genannten Betrieb zugeordnet werden kann; stellt sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb als Sonderfall eines Betriebstypes im Sinn des Paragraph 2, OÖ BTypV 1997 dar, ist die Widmungskonformität durch Vorlage von Gutachten nachzuweisen. Bei bereits bestehenden Betrieben hat die Baubehörde auch bei jeder späteren bewilligungspflichtigen Bauführung die Übereinstimmung der Betriebstype mit dem Flächenwidmungsplan von neuem zu prüfen vergleiche dazu das zur OÖ BTypV 1994 betreffend die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" ergangene E vom 27. Oktober 1998, 98/05/0107, mwN, dessen Aussagen sich auf die Rechtslage nach Erlassung der OÖ BTypV 1997 übertragen lassen).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/05/0060
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/05/0095 E 23. Mai 2017