Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0037

Rechtssatz

Hat der Nachbar in der Bauverhandlung, zu der er unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, AVG persönlich geladen worden war, in Bezug auf das baubehördliche Verfahren lediglich die Einwendung erhoben, dass die Sonderwidmung "G2 Bauland-Gebiet für Geschäftsbauten, Gesamtverkaufsfläche (GVF) max. 850 m2" des Baugrundstückes der beantragten Errichtung einer Selbstbedienungstankstelle entgegenstehe und die im örtlichen Entwicklungskonzept zugrunde gelegten Entwicklungsziele durch das Bauvorhaben nicht erreicht würden, stellt diese Einwendung keinen Bezug zu einem durch Paragraph 31, Absatz 4 und 6 OÖ BauO 1994 geschützten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht her.