Verwaltungsgerichtshof
27.08.2014
Ro 2014/05/0037
GRS wie 2008/05/0146 E 15. November 2011 RS 1
Der Nachbar im Sinne des Paragraph 31, BO behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird vergleiche aus der hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 13. April 2010, Zl. 2008/05/0141, mwH, sowie ferner das Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0154).