Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0037

Rechtssatz

Das (bloße) Eigentum an einem Superädifikat vermittelt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, OÖ BauO 1994 keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren vergleiche in diesem Zusammenhang auch Hauer,

Der Nachbar im Baurecht6, 65, wo auch darauf hingewiesen wird, dass die Bauvorschriften von Niederösterreich und Kärnten dem Superädifikatseigentümer Parteistellung gewähren).