Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0029

Rechtssatz

In dem zur Krnt BauO 1996 ergangenen, ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren im Sinne des Paragraph 24, leg. cit. betreffenden Erkenntnis vom 21. Mai 2015, 2013/06/0176 bis 0182, 0248, 0249, hat der VwGH unter Bezugnahme auf weitere hg. Judikatur und Judikatur des VfGH dargelegt, dass Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 24, leg. cit. gegeben sind, - bei gebotener verfassungskonformer Auslegung - Parteistellung zukommt. Im Hinblick auf die vergleichbare Konstellation zwischen einem Bauanzeigeverfahrens (Paragraph 62, Wr BauO) und einem Baubewilligungsverfahren nach der Wr BauO, in dem der Nachbar subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, leg. cit. geltend machen kann, sind diesbezüglichen Erwägungen auf die Einschränkung der Parteistellung des Nachbarn durch Paragraph 134, Absatz 5, Wr BauO übertragbar. Auch hat der Nachbar, der die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, leg. cit. durch ein (bloß) gemäß Paragraph 62, leg. cit. angezeigtes Bauvorhaben geltend machen will, nach der Wr BauO keine Möglichkeit, etwa durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Verwirklichung des Bauvorhabens Abhilfe zu suchen, weil ihm diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt.