Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0029

Rechtssatz

Wie der VfGH in seinem E vom 1. März 2012, B 606/11, VfSlg. 19.617, (u.a.) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur in Bezug auf den Ausschluss der Parteistellung von Nachbarn in einem gewerberechtlichen Änderungsanzeigeverfahrens gemäß Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 ausgeführt hat, wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, den Nachbarn die Parteistellung in einem solchen Verfahren schlechthin, also auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens überhaupt vorliegen, zu versagen und diese Beurteilung allein der Behörde zu überlassen. Ein derartiger Ausschluss der Parteistellung liefe letztlich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Nachbarn, denen im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 Parteistellung zukommt, einerseits und jener Nachbarn, die deshalb keine solche Parteistellung haben, weil die Behörde zu Unrecht die Voraussetzungen des Änderungsanzeigeverfahrens angenommen hat, andererseits hinaus. In verfassungskonformer Interpretation sind die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 daher dahingehend auszulegen, dass den Nachbarn ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommen.