Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0022

Rechtssatz

Für die Frage, ob für ein Bauwerk gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, Wr BauO eine Baubewilligung zu erwirken ist, ist maßgebend, ob bei ordnungsgemäßer Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, wozu auch solche auf dem Gebiet der Statik gehören, erforderlich bzw. eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es jedoch nicht an. Bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, erfordern stets gewisse bautechnische Kenntnisse. Kraftschlüssig ist ein Bau auch bereits durch den Druck seines (Eigen-)Gewichts mit dem Boden verbunden, und es kommt in Bezug auf die Bewilligungspflicht nur darauf an, ob öffentliche Rücksichten berührt werden können.