Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/05/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0011 B 24. März 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt.