Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0065

Rechtssatz

Die Reduktion der Vertragslaufzeit von drei Jahren auf ein Jahr stellte weder eine Erweiterung des Auftrags in großem Umfang auf ursprünglich nicht vorgesehene Dienstleistungen noch eine Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Vertrags in einer im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehenen Weise zugunsten des Auftragnehmers dar (siehe die Rn. 36 f des EuGH-Urteils Rs C- 454/06). Eine Verringerung des Leistungsumfangs ist in aller Regel für den Auftragnehmer nicht von Vorteil.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J14