Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
Ro 2014/04/0065
Die Reduktion der Vertragslaufzeit von drei Jahren auf ein Jahr stellte weder eine Erweiterung des Auftrags in großem Umfang auf ursprünglich nicht vorgesehene Dienstleistungen noch eine Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Vertrags in einer im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehenen Weise zugunsten des Auftragnehmers dar (siehe die Rn. 36 f des EuGH-Urteils Rs C- 454/06). Eine Verringerung des Leistungsumfangs ist in aller Regel für den Auftragnehmer nicht von Vorteil.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J14