Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0065

Rechtssatz

Der Umstand, dass nach dem diesbezüglich ins Treffen geführten Erkenntnis vom 22. Juni 2011, 2011/04/0116, weder die Nichtigerklärung noch die Aufhebung des Vertrages eines diesbezüglichen Antrages bedarf (Hinweis Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/04/0007, mwN), ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der dort maßgeblichen Voraussetzungen des Paragraph 334, BVergG 2006 (bzw. im vorliegenden Fall: des Paragraph 35, Slbg LVergKG 2007) der Vertrag für absolut nichtig zu erklären oder eine Geldbuße zu verhängen ist. Soweit das VwG in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass Paragraph 35, Absatz 7, Slbg LVergKG 2007 über die Verhängung der Geldbuße mangels Absehens von der Nichtigerklärung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Slbg LVergKG 2007 nicht anwendbar sei, wird auf das Erkenntnis vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0073, verwiesen, dem zufolge es für die Verhängung einer Geldbuße irrelevant ist, aus welchem Grund es zu keiner Nichtigerklärung gekommen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J13