Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
Ro 2014/04/0065
Zum Vorbringen, es fehle Judikatur zur Frage der Vorlagepflicht der neu eingerichteten Verwaltungsgerichte bzw. zu ihrer Qualifikation als "letztinstanzliches" Gericht, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2014, E 304/2014-12, verwiesen, wonach die Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund der dort zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht als letztinstanzliche Gerichte im Sinn des Artikel 267, Absatz 3, AEUV anzusehen sind.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J10