Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
Ro 2014/04/0065
Nach dem mit "Zweckwidmung" überschriebenen Paragraph 7, Slbg KurtaxenG 1993 sind die Erträge aus der Kurtaxe - nach Abzug eines Anteils für die sogenannte gemeinsame Dachmarkenwerbung sowie einer Vergütung für die Gemeinde - "dem Kurfonds oder, wenn ein Tourismusverband nach dem Slbg TourismusG 2003 besteht, diesem" zu überweisen. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, wenn das VwG seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, dass die (verbleibenden) Erträge aus der Einhebung der Kurtaxe von Gesetzes wegen dem Tourismusverband zur Verfügung stehen. Eine allenfalls in der Praxis abweichend gehandhabte budgetäre Buchung kann für sich genommen nicht dazu führen, dass diese Mittel für die Frage der überwiegenden Finanzierung außer Betracht bleiben. Es ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen, dass das VwG die dem Tourismusverband aus der Kurtaxe zustehenden Erträge für die Prüfung der überwiegenden Finanzierung berücksichtigt hat.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J09