Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
Ro 2014/04/0065
Die Einstufung der Kurtaxe als Abgabe sowie als staatliche Finanzierung wird nicht dadurch verhindert, dass deren Einhebung und Abführung von Gesetzes wegen einem Dritten (dem Unterkunftgeber) überbunden werden und die Abgabe auf der Ebene des Abgabepflichtigen (des Unterkunftgebers) einen bloß "durchlaufenden Posten" darstellt, der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz nicht zum Entgelt zu zählen ist (nach Auffassung des EuGH im Urteil Rs C-337/06, Rn. 47, steht es einer Qualifikation als staatliche Finanzierung nicht entgegen, wenn der Einrichtung selbst das Recht zur Gebühreneinhebung eingeräumt wird).
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J08