Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/04/0053

Rechtssatz

Das Fehlen einer Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm führt nicht unbedingt zur Zulässigkeit der Revision. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Rechtslage eindeutig ist und daher trotz fehlender Rechtsprechung keiner Klärung durch den VwGH bedarf (Hinweis B vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0005, mwN). Dass die gemäß Paragraph 19, GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der um die jeweilige Gewerbeberechtigung Ansuchende persönlich aufweisen muss, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner Klärung durch den VwGH.