Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/04/0053

Rechtssatz

Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (Hinweis B vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/04/0022, mwN).