Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/04/0046

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der durch Artikel 83, Absatz 2, B-VG geforderten eindeutigen Festlegung von Behördenzuständigkeiten vergleiche so zur ausschließlichen Zuständigkeit der Datenschutzkommission iZm einer Maßnahmenbeschwerde nach SPG das E vom 22. Dezember 2010, 2006/01/0488) kommt die Zuständigkeit zur Überprüfung von Datenanwendungen im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung von Rechten nach dem DSG 2000 (Paragraph 30, leg. cit.) sowie auf Entscheidung über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet (Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000), nach diesem Bundesgesetz ausschließlich der Datenschutzbehörde zu. Die gerügte Verletzung der Paragraphen 6 und 7 DSG 2000 wurde vom Verwaltungsgericht zutreffend nicht im Rahmen des Maßnahmenbeschwerdeverfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geprüft.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/04/0047

Ra 2014/04/0048

Ra 2014/04/0051

Ra 2014/04/0050

Ra 2014/04/0049