Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/04/0046

Rechtssatz

Wurde in den Hausdurchsuchungsbefehlen ausdrücklich und nicht weiter eingeschränkt die Sicherstellung (auch) von elektronischen Kopien angeordnet, ist damit grundsätzlich im Zusammenhang mit Paragraph 12, Absatz 4, WettbG 2002 davon auszugehen, dass der bei den Hausdurchsuchungen erfolgte Einsatz von forensischer Software durch den gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt war. Soweit die Revisionswerberinnen den konkreten Einsatz der verwendeten Programme ("osTRIAGE" und "DumpIT") als unverhältnismäßig rügen, so wäre dieser Einsatz nur dann nicht mehr durch die gerichtliche Anordnung in den Hausdurchsuchungsbefehlen gedeckt (und damit die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt unterbrochen), wenn die Verwendung dieser Programme als forensische Software derart unverhältnismäßig gewesen wäre, dass grundsätzlich nicht angenommen werden könnte, sie wäre vom richterlichen Befehl gedeckt vergleiche idS zu rassistischen Beschimpfungen das E vom 6. Dezember 2007, 2004/01/0133).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/04/0047

Ra 2014/04/0048

Ra 2014/04/0051

Ra 2014/04/0050

Ra 2014/04/0049