Verwaltungsgerichtshof
22.04.2015
Ra 2014/04/0046
Was den Einsatz forensischer Software anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundeswettbewerbsbehörde bei Hausdurchsuchungen nach Paragraph 12, Absatz 4, vorletzter Satz in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2, WettbG 2002 die Befugnis zukommt, geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen. In diesem Zusammenhang normiert (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,) Paragraph 14, Absatz 2, WettbG 2002, dass die gemäß Absatz eins, leg. cit. hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde auch ermächtigt sind, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen. Damit sollte durch den Gesetzgeber klargestellt werden, dass auch die Sicherstellung von IT-Daten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Hilfeleistung bei Hausdurchsuchungen zulässig ist Regierungsvorlage 1804 BlgNR 24. GP, 17). Dass für eine Sicherstellung von IT-Daten forensische Software eingesetzt werden kann, ist nicht zu bezweifeln. Somit besteht für den Einsatz forensischer Software eine gesetzliche Grundlage.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/04/0047
Ra 2014/04/0048
Ra 2014/04/0051
Ra 2014/04/0050
Ra 2014/04/0049