Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/04/0046

Rechtssatz

Es ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Gegenständen gesucht wird, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden (Hinweis B vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063). In diesem Zusammenhang kommt der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 12, Absatz 4, vorletzter Satz in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2, WettbG 2002 die Befugnis zu, geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen. Mit dieser Bestimmung werden daher auch elektronisch gespeicherte Unterlagen erfasst, wie im Übrigen auch Paragraph 14, Absatz 2, WettbG 2002 zeigt, der von der Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form spricht. Entscheidend ist, dass diese Unterlagen in den vom Hausdurchsuchungsbefehl erfassten Räumlichkeiten eingesehen werden können. Daher ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass es nicht darauf ankommt, ob derartige elektronische Unterlagen auf der Festplatte eines in den erfassten Räumlichkeiten befindlichen Endgerätes oder auf externen Speicherplätzen (etwa dem zentralen Server) gespeichert sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/04/0047

Ra 2014/04/0048

Ra 2014/04/0051

Ra 2014/04/0050

Ra 2014/04/0049