Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/04/0046

Rechtssatz

Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. So hat der VwGH im E vom 12. September 2013, 2013/04/0005, 0049 bis 0053, festgehalten, dass eine Hausdurchsuchung auf Grund gerichtlicher Anordnung der Akt eines Gerichtes bleibt und deshalb der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate (nunmehr: Verwaltungsgerichte) auch dann entzogen ist, wenn bei Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit wie die unterlassene Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehls oder die unterlassene Befragung des Betroffenen vor Beginn der Hausdurchsuchung unterläuft. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der OGH im Beschluss vom 14. Februar 2014, 16 Ok 8/13, 9/13, mwN, mit dem Vorbringen einer unzureichenden Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehles als Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO auseinandergesetzt hat und im Hinblick auf Paragraph 12, WettbG 2002 zum Ergebnis gekommen ist, dass durch die Vorgangsweise der Wettbewerbsbehörde das rechtliche Gehör der Revisionswerberinnen nicht verletzt wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/04/0047

Ra 2014/04/0048

Ra 2014/04/0051

Ra 2014/04/0050

Ra 2014/04/0049