Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ra 2014/04/0035
Hat das Verwaltungsgericht auf Grund des schriftlichen Berufungsvorbringens des Nachsichtwerbers (Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994) eine von der Einschätzung der belangten Behörde (des Revisionswerbers) abweichende Prognoseentscheidung vorgenommen vergleiche zu einer - von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden - Prognoseentscheidung im Rahmen des Berufungsverfahrens das E vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0187), wäre das Verwaltungsgericht angesichts der Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die vorzunehmende Prognosebeurteilung in einem solchen Fall gehalten gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.