Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ra 2014/04/0035
Die Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht (Hinweis E vom 17. April 2012, 2008/04/0009). Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausgesprochen, dass diesbezüglich eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen ist, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw. auf sein Wohlverhalten abzustellen ist (Hinweis E vom 27. Oktober 2014,2013/04/0103, und E vom 22. April 2010, 2006/04/0069). Der VwGH hat (zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte) auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zukommt vergleiche aus dem Bereich des Disziplinarrechts die Erkenntnisse vom 12. Juli 2011, 2011/09/0097, und vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0187; vergleiche zur Erforderlichkeit der Durchführung einer Verhandlung im Zusammenhang mit der Beurteilung der von einer Person ausgehenden Gefährdung im Bereich des Fremdenrechts etwa die Erkenntnisse vom 25. April 2013, 2012/18/0072, und vom 20. März 2012, 2011/21/0298).