Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0032

Rechtssatz

Die in Paragraph 2, Absatz 2, der Baumeister-Verordnung 2003 enthaltene Vorgabe, wonach vor mehr als zehn Jahren beendete Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 4 dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen sind, ist auch für die Beurteilung der individuellen Befähigung heranzuziehen. Dies ergibt sich schon aus der in Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 diesbezüglich vorgeschriebenen Bedachtnahme auf Paragraph 18, Absatz 4, GewO 1994, der die gesetzliche Grundlage für die Nichtberücksichtigung bestimmter Zeugnisse enthält, wenn der Antragsteller die bescheinigte Tätigkeit zehn Jahre nicht mehr ausgeübt hat.