Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0005 B 18. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß Paragraph 19, GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist. Die Behörde hat hier auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach Paragraph 18, GewO 1994 abzustellen (Hinweis Erkenntnisse vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048, und vom 26. September 2012, 2012/04/0018).