Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0022

Rechtssatz

Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. So stellt die von der Revision aufgeworfene Frage der Auslegung des in der Verhandlungsschrift protokollierten Vorbringens im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.