Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0022

Rechtssatz

Beschränken sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, ohne eine für die vorliegende Revisionssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, ist dies unzureichend.