Verwaltungsgerichtshof
26.02.2014
Ro 2014/04/0013
GRS wie 2011/04/0036 E 22. Juni 2011 RS 1
Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (Hinweis E vom 28. April 2011, 2009/04/0307, und das E vom 14. April 2011, 2011/04/0025, jeweils mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).