Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/04/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0304 E 17. Juni 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung des aus den Straftaten ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängten Strafen die in Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 genannte Grenze übersteigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 98/04/0223).