Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/04/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/04/0022 B 26. Februar 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Beschränken sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, ohne eine für die vorliegende Revisionssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, ist dies unzureichend.