Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/04/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/04/0266 B 2. Februar 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Kommt den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zu, war der Anregung des Beschwerdeführers eine Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV beim EuGH zu beantragen, nicht näher zu treten vergleiche zur Unzulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen bei hypothetischen Rechtsfragen die ständige Rechtsprechung des EuGH etwa im Urteil vom 28. Oktober 2010 in der Rechtssache C-203/09, Volvo Car Germany GmbH, Randnr. 23).