Verwaltungsgerichtshof
25.03.2014
Ra 2014/04/0001
GRS wie 2009/04/0266 B 2. Februar 2012 RS 4
Kommt den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zu, war der Anregung des Beschwerdeführers eine Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV beim EuGH zu beantragen, nicht näher zu treten vergleiche zur Unzulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen bei hypothetischen Rechtsfragen die ständige Rechtsprechung des EuGH etwa im Urteil vom 28. Oktober 2010 in der Rechtssache C-203/09, Volvo Car Germany GmbH, Randnr. 23).