Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
Ro 2014/03/0076
Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J09