Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Rechtssatz

Der Hinweis des Miteigentümers einer von Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 erfassten Grundfläche, dass im Grunde der Paragraphen 834, 836, ABGB die erstmalige Bestellung eines Verwalters (somit der Übergang von der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Miteigentümer zur fremden Verwaltung) bei der schlichten Miteigentümergemeinschaft durch einhelligen Beschluss der Teilhaber erfolgen müsse, erweist sich als nicht zielführend, zumal nach Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 ohnehin - wie sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240 ergibt - für die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist; insofern liegt keine Abweichung des Krnt JagdG 2000 von den Regelungen in Paragraphen 834 und 836 ABGB vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J04