Verwaltungsgerichtshof
24.03.2015
Ro 2014/03/0073
Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, zweiter Satz Krnt JagdG 2000 geht der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens in dem Umfang verloren, in dem Maßnahmen oder Unterlassungen des Geschädigten für die Entstehung oder Vergrößerung von Wildschäden verursachend sind. Damit hat der Landesgesetzgeber auch für die Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens des Geschädigten eine Regelung getroffen, sodass es insofern des Rückgriffs auf allgemeine Rechtsgrundsätze des Schadenersatzrechts (Hinweis E vom 31. Mai 1938, A 230/38, Slg Nr 1892 A/1938; sowie weiters - zum Stmk JagdG - OGH vom 8. Mai 1982, 4 Ob 52, 53/84, vom 26. Mai 2011, 9 Ob 9/11f, und - zum Oö JagdG - vom 17. Oktober 2012, 7 Ob 105/12k) nicht bedarf.