Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0073

Rechtssatz

Der Vergleich mit den Bestimmungen der anderen Länder zeigt zwar, dass die Ersatzpflicht nach dem Krnt JagdG 2000 weit gefasst ist, da sie zusätzlich zum Ersatz von Schäden an Grund, Boden und Erzeugnissen auch den Ersatz von Schäden an Haustieren vorsieht und diese Ersatzpflicht auch nicht ausschließt oder beschränkt, wenn die Schäden an Haustieren auf Grundstücken eintreten, auf denen die Jagd ruht, oder wenn sie durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden. Eine planwidrige Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, kann darin jedoch nicht gesehen werden. Jedes Jagdgesetz geht grundsätzlich von einer Verursachungshaftung des Jagdausübungsberechtigten aus. Die Landesgesetzgeber haben - durch im Detail unterschiedliche Regelungen - diese Haftung zum Teil eingeschränkt oder Ausnahmen vorgesehen, wenn Schäden an Orten eintreten, an denen die Jagd ruht, bzw wenn Schäden durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden. Die Problematik einer verschuldensunabhängigen Haftung in diesen speziellen Fällen (Ruhen der Jagd, Schäden durch ganzjährig geschontes Wild) musste daher auch dem Landesgesetzgeber in Kärnten bewusst sein; er hat jedoch - anders als dies in anderen Ländern der Fall war - davon abgesehen, die Verursachungshaftung des Jagdausübungsberechtigten bei Wildschäden an Haustieren auf Gebieten, auf denen die Jagd ruht bzw bei Schäden an Haustieren, die durch ganzjährig geschontes Wild entstanden sind, einzuschränken.